Bagatellkündigungen

Der Dienst am fremden Eigentum ist unteilbar

Seit geraumer Zeit werden immer wieder fristlose Kündigungen zum Teil langjährig Beschäftigter bekannt, die wegen der Entwendung oder Unterschlagung von Getränkebons oder Essensmarken im zwei- oder dreistelligen Cent-Bereich, für den Abfall bestimmter Maultaschen oder einzelner Frikadellen erfolgt sind. Arbeitsgerichte, die mit dem Einspruch der Betroffenen gegen ihre Entlassung befasst sind, bestätigen zunächst einmal die Rechtmäßigkeit derartiger Entlassungen.

Angesichts der Häufigkeit dieser Fälle und der Geringfügigkeit der jeweiligen Vergehen erhebt sich allerdings öffentliches Volksgemurmel: Das Phänomen, das den Namen „Bagatellkündigungen“ erhält, gibt den Medien und deren Konsumenten Anlass zur Frage nach Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit dieses Vorgehens. Gerechtigkeit im Allgemeinen wird thematisiert sowie – im Besonderen – die der Behandlung, die kleinen Arbeitnehmern einerseits und pflichtvergessenen Bonusempfängern im Finanzgewerbe andererseits durch die deutsche Rechtspflege zuteil wird. Zweifel werden laut, ob sich das Ganze mit den allgemeinen Vorstellungen von Recht und Moral vereinbaren lässt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes half deshalb dem sittlichen Empfinden süddeutscher Zeitungsleser auf die systemkonformen Sprünge.

Dienst am fremden Eigentum … –

Bagatellkündigungen als „barbarisch“ oder „asozial“ zu verurteilen, ist für sie „völlig daneben.
Seit Jahrzehnten sagt die Rechtsprechung: Diebstahl und Unterschlagung auch geringwertiger Sachen sind ein Kündigungsgrund. Es gibt in dem Sinne also keine Bagatellen …. Wir Arbeitsrichter müssen aber prüfen, ob ein Arbeitgeber mit Recht sagen kann: Ich habe das Vertrauen in meinen Mitarbeiter verloren und will mich
deshalb von ihm trennen.“(SZ, 29.12.09)

Die Richterin denkt zunächst einmal nur mit den juristischen Scheuklappen: Was die Rechtsprechung des BAG jahrzehntelang sagt, ist deshalb, weil sie das sagt, in Ordnung und über jegliche moralische Kritik erhaben. Und diese Rechtsprechung macht eben nicht den entstandenen Vermögensschaden zum rechtlichen Prüfkriterium dafür, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seine vertragliche Pflicht verletzt hat. Der sachliche Schaden ist vielmehr Indiz für das, was rechtlich eigentlich entscheidend ist, nämlich der Schaden, den das Vertrauen des
Arbeitgebers
in seinen „Mit“arbeiter
genommen hat. Ob dieser Schaden entstanden ist, überlässt das Recht der Bewertung durch den Eigentümer. Dass dem aber jeder Zugriff auf Firmeneigentum ausreichend Anlass geben kann, die Beschädigung seines Vertrauens gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen, ist definitorischer Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung. „Bagatellen“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Wenn Arbeitsrichter also „prüfen“, wann „mit Recht“ von Vertrauensverlust gesprochen werden kann, dann geht es nur darum festzustellen, ob der Arbeitnehmer sich Eigentum seines Arbeitgebers angeeignet hat. Ist das der Fall, kann dieser ebenfalls „mit Recht“, den Arbeitsvertrag kündigen. Wenn, wie in letzter Zeit der Fall, der eine oder andere Arbeitsrichter zu dem Schluss kommt, dass im „Einzelfall“ eine Kündigung, zumindest eine fristlose, unberechtigt sei, dann mit der Begründung, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, wenn etwa Müll nicht weggeworfen wurde oder ein Angestellter einen seiner Essensbons an die Freundin weitergegeben hat, dass auch keine Absicht bestanden habe, dem Arbeitgeber Eigentum abspenstig zu machen und deshalb kein rechtlich akzeptabler Grund für „Vertrauensverlust“ vorliege. Auch das aktuellste Urteil im Fall „Emmely“ sieht im Einbehalten von Pfandbons im Wert von 1,30 € eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich das Vertrauen des beschäftigenden Betriebes in die Angestellte zerstört. Es spricht originellerweise der klagenden Kassiererin aber wegen 31(!)jähriger tadelloser Betriebszugehörigkeit einen „Vertrauensbonus“ zu, der durch dieses Fehlverhalten zwar aufgebraucht sei (Abmahnung!), einem sofortigen Rausschmiss aber entgegenstehe.

Vertrauen in dieser Form zum Kriterium für Vertragsbeständigkeit und damit die rechtlich beglaubigte Sanktion unabhängig vom Umfang des Vergehens zu machen, ist eine Spezialität des Arbeitsrechts. Festzuhalten ist, dass „bei geringwertigen Vermögensdelikten gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber nur noch bei einer Beschäftigtengruppe die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugelassen wird, nämlich bei den Arbeitnehmern, … nicht aber bei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Beamten oder Soldaten“ (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, zit. nach FAZ, 24./25.10.09)

Wenn kritische Stimmen meinen, hier eine Ungerechtigkeit oder zumindest Unverhältnismäßigkeit ausmachen zu können, dann haben sie Entscheidendes verpasst. Arbeitnehmer „nehmen“ nämlich im wörtlichen Sinne gar keine Arbeit; sie verkaufen sie bzw. ihre Arbeitskraft an ein Unternehmen, das sie einzig und allein deshalb kauft, um damit sein Vermögen zu vermehren. Lohn erhalten sie dafür, dass sie sich allen Bedingungen, die die Firma setzt, gemäß machen und sämtliche Anforderungen, die deren Arbeitsplatz an sie stellt, erfüllen. Arbeitnehmer verkaufen Dienstbarkeit am fremden
Eigentum. Ihr Interesse ist mit der Lohnzahlung abgegolten. Während ihrer Arbeitszeit gilt ausschließlich das Gewinninteresse der anderen Seite, die sie dafür in Dienst nimmt und die Arbeitsbedingungen entsprechend gestaltet. Alle eigenen Bedürfnisse und Interessen haben Arbeitnehmer diesen Bedingungen anzupassen und unterzuordnen und zwar von sich aus bedingungslos. Insofern unterscheiden sich Lohnarbeiter von Managern und sonstigen leitenden Figuren, die von privaten Eigentümern in Dienst genommen werden, um die Vermehrung von deren Eigentum zum eigenen Anliegen und Gegenstand eigener „Kreativität“ zu machen und in Abhängigkeit von ihrem diesbezüglichen Erfolg bezahlt werden. Und sie unterscheiden sich erst recht von „Beschäftigtengruppen“, die in staatlichen Diensten stehen, also ganz andere Aufgaben haben als die Vermehrung des Geldvermögens ihres Dienstherren und für die deshalb andere Vertrauensinhalte maßgeblich sind. Bei Lohnarbeitern kommt es auf ihre bedingungslose Unterwerfung unter die Kommandogewalt des Eigentums an, darauf hat ihr Arbeitgeber ein Recht. Im Rahmen des Arbeitsvertrags gilt das Eigentumsrecht absolut.

… auch eine Anstandsfrage!

Aus gegebenem Anlass und gegen öffentliche Zweifel ist die Richterin aber auch willens, über den beruflichen Tellerrand hinauszublicken. Aus dieser Rechtslage weiß sie die moralischen Anforderungen abzuleiten, die für Arbeitnehmer zu gelten haben.

Wie kommt man eigentlich dazu, ungefragt Maultaschen mitzunehmen? Warum solche Eigenmächtigkeiten? Das hat was mit fehlendem Anstand zu tun …Ein Arbeitgeber erwartet, dass ein Arbeitnehmer das Interesse des Unternehmens mitdenkt. Wenn diese Beziehung gestört ist, dann kommt es dazu, … dass ein Arbeitgeber auch bei Kleinigkeiten die Vertrauensfrage stellt.“ (a. a. O.)

Eigenmächtigkeiten am Arbeitsplatz sind nun gar nicht das, was einem Arbeitnehmer zusteht. Stattdessen hat der Betrieb mit höchstrichterlicher Unterstützung Anspruch darauf, dass die Belegschaft, allzeit „das Interesse des Unternehmens mitdenkt“. „Mit“denken ist allerdings eine beschönigende Formulierung dafür, dass Arbeitnehmer das Interesse des Unternehmens über jedes eigene zu stellen bzw. im Interesse des Unternehmens auf das eigene zu verzichten haben. Darauf hat ein Unternehmer, so die Frau Gerichtspräsidentin, nicht nur rechtlichen, sondern auch moralischen Anspruch. Und deshalb ist die „Beziehung“ zu seinen Angestellten immer dann sachgesetzlich „gestört“, wenn die im Betrieb eigene Interessen, auch allerkleinsten Umfangs, neben oder gar über die der Firma stellen. Kleinigkeiten sind nur Beleg dafür, dass in der praktischen und moralischen Stellung zum Betrieb etwas prinzipiell im Argen liegt. Der bei Arbeitnehmern hin und wieder anzutreffenden Auffassung, angesichts der notorischen Drangsale, die die eigene soziale Stellung mit sich bringt, und des Anstandes, mit dem sie diese ertragen, würde ihnen mehr Unrecht und weniger Anerkennung zuteil als sie verdienten, tritt die Richterin ausdrücklich entgegen. Massenhaft schlechte Lebenslagen entsprechen in aller Regel der Rechtslage und liefern insofern auch keine Rechtfertigung dafür, den aus dem Arbeitsrecht abzuleitenden Anstand der werktätigen Klasse schleifen zu lassen. Auf den hat der Arbeitgeber ein Recht als mit dem Arbeitsvertrag festgelegte allgemeine Nebenpflicht: Die besteht eben auch im skrupulösen Respekt noch vor – wertmäßig – kleinsten, maultaschen- oder frikadellenförmigen Eigentumspartikeln des Dienstherrn. An diese fundamentalistisch strengen Anforderungen privater Reichtumsvermehrung in marktwirtschaftlichen Betrieben haben sich die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ebenso zu halten wie die Arbeitsrichter bei der Prüfung jeden Einzelfalles. Schließlich hat sie das BAG vermittels seiner Rechtssprechung zur Rechtslage gemacht, was ihnen, so klärt seine Chefin auf, auch moralische Verbindlichkeit verleiht.

Von wegen Unternehmerwillkür

Deutsche Unternehmer nehmen ihre Rechte wahr. Es ist nämlich, so bestimmt es das Kündigungsschutzgesetz, eine Frage des Kündigungsgrundes, einen Beschäftigten zügig und ohne weitere finanzielle Aufwendungen aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu entfernen. Dessen Lebensalter, insbesondere gepaart mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, macht es ansonsten nämlich nötig, beim Rausschmiss Fristen zu beachten und ggf. Erstattungszahlungen an die Agentur für Arbeit zu leisten. „Personenbezogen“ kann nur gefeuert werden, wer nachweislich die Arbeit nicht (mehr) ausführen kann, und amtierende Betriebsräte genießen generell Kündigungsschutz. „In Deutschland … sei es leichter eine Ehe zu beenden als ein Arbeitsverhältnis“ (StZ 1. .Juni 2010) klagt angesichts dessen die Rechtsvertreterin des Arbeitgebers im Fall Emmely und rechtfertigt damit die Jagd der Betriebe nach „Bagatellen“. Ein „Fehlverhalten“ des Arbeitnehmers nämlich berechtigt grundsätzlich zur fristlosen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Den Bedarf, „teuere“ oder ansonsten unbequeme Mitarbeiter loszuwerden, haben geschäftstüchtige Unternehmer immer. Er wird befeuert dadurch, dass Arbeitsagenturen und Zeitarbeitsfirmen massenhaft billigeren Ersatz anbieten und Tarifabschlüsse festlegen, sodass Jobanfänger und Berufseinsteiger zu für sie schlechteren, d.h. für das Unternehmen günstigeren Bedingungen arbeiten müssen. Bei Mitarbeitern, von denen man sich „trennen“ will, nun ein Fehlverhalten aufzufinden, ist angesichts dessen, dass es in Eigentumsfragen höchstrichterlich beglaubigt keine Bagatellen gibt, nicht schwer. Deshalb hat diese Form der Umgestaltung des Personalbestands inzwischen einige Verbreitung gefunden.. Um „Unternehmerwillkür“ handelt es sich dabei allerdings nicht. In der Marktwirtschaft ist der maßlose und radikale Anspruch der Unternehmen auf den Dienst der Lohnarbeit am Kapital juristisch und moralisch ins Recht gesetzt.

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