Der Tarifkampf und Tarifabschluss bei der Bahn

Die trostlose Wahrheit des stolzen Rechtes auf gewerkschaftlichen Arbeitskampf 1)

Nach einem Jahr Verhandlungen und neun Arbeitskämpfen ist die härteste Tarifauseinandersetzung in der Geschichte der Deutschen Bahn beendet worden. Die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) als Ganze hat sich dabei mit zunehmender Dauer des Arbeitskampfes beim Rest der Republik zunehmend unbeliebt gemacht und insbesondere die Person ihres Vorsitzenden ist zwischenzeitlich zum moralischen Staatsfeind Nr. 1 avanciert: So penetrant hat die Gewerkschaft unter seiner Führung ihr Recht auf Streik gebraucht, dass sich am Ende alle einig waren, dass es sich eindeutig um einen Missbrauch gehandelt hat, der in der Geschichte der Bundesrepublik seinesgleichen sucht und sich, dies vor allem, in Zukunft nie mehr wiederholen darf. Was aus Sicht der ihr ziemlich geschlossen gegenüberstehenden Front von Gegnern die Krönung des Skandals gewesen ist: Statt bloß für höhere Löhne – als ob ihr dafür ansonsten jedes Verständnis sicher wäre! – habe die Gewerkschaft für die reine „Machtambition“ gestreikt, auch in Zukunft entscheidender Verhandlungspartner der Bahn in Sachen Lohn und Leistung aller ihrer Mitglieder zu bleiben.

Durch die, gemessen an den ursprünglichen GDL-Forderungen, einigermaßen ernüchternden Ergebnisse des Arbeitskampfes haben sich die GDL-Feinde nur bestätigt gesehen: Die einen haben ihr die offensichtliche Niederlage einfach nur hämisch gegönnt und die Beschönigungsversuche Weselskys lässig durchschaut; die anderen haben sich und die GDL verlogen gefragt, ob dieses Ergebnis die streikbedingten Einkommenseinbußen und vor allem den Imageschaden denn wirklich wert waren, den sie nach Kräften herbeigehetzt haben.

Tatsächlich geben Ausgangspunkt, Verlauf und Ergebnisse der Streiks weniger Auskunft über eine aus dem Ruder gelaufene Mannschaft von gewerkschaftlichen Klassenkampf-Desperados als vielmehr über den Stand und das Prinzip des von oben geführten Klassenkampfes – nicht nur – bei Deutschlands Bahn-Monopolisten.

I. Die materiellen Forderungen der GDL:
Ausweis der brutalen Sanierungspolitik für immer mehr Rentabilität beim ehemaligen Staatsunternehmen

Die Lohnforderungen der GDL verdanken sich der Tatsache, dass die Bahn im Zuge ihrer Privatisierung die Löhne und Gehälter auf im europäischen Vergleich unschlagbare Rekordtiefen geprügelt hat – in etlichen Nachbarstaaten verdienen Lokführer bis hin zum Doppelten.

Die Forderungen der GDL in Sachen Arbeitszeitreduzierung knüpfen an dem Umstand an, dass die Bahn ihre Angestellten mit einer immer intensiveren und flexibleren Arbeitsorganisation für den Geschäftserfolg des Unternehmens geradestehen lässt.

Mit ihrer Forderung nach einem geregelten Abbau der Überstunden – nebenbei erfährt man von inzwischen bei den Lokführern 9 000 000 und bei den Zugbegleitern 900 000 akkumulierten Überstunden – reagiert die GDL darauf, dass es zum offensichtlich fest in die Erfolgsstrategie der Bahn eingebauten Usus geworden ist, die Arbeitnehmer als Lohn- bzw. Arbeitszeit-Gläubiger der DB einzukalkulieren, natürlich ohne jegliche Form von festgeschriebenen Tilgungspflichten seitens der Bahn.

Die Forderungen der GDL bezüglich der Einstellung von neuem Personal setzen genau an der Abteilung Personalpolitik der Bahn an, die die entsprechende Seite zur zunehmend extensiven und intensiven Belastung des noch vorhandenen Personals ist: ein Resultat der jahrelang rigoros vorangetriebenen „Rationalisierung“ der Arbeit durch schlichte Einsparung von Kräften, die sie erledigen – im Bereich Schiene seit 1994 in einer Größenordnung von eindrucksvollen 50 Prozent.

Mit ihrer bewussten, auch in Zahl und Komma manifesten Konkurrenz zur Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) geht die GDL gegen die von der EVG wie vom DGB geschlossen vertretene Linie an: Die besteht darin, dass die vorwegnehmende Relativierung aller gewerkschaftlichen Forderungen an Lage und Perspektive des Unternehmens die alternativlose Art und Weise sein soll, mit der Lohninteressen in deutschen Unternehmen und eben auch in der DB vertreten und regelmäßig geopfert werden. Praktisch hat die GDL mit ihrer Entschlossenheit auch bei den Mitgliedern des Konkurrenzvereins für sich und den eigenen Standpunkt als lohnende Alternative geworben.

II. Der Kampf der GDL um ihr Recht auf die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder: Versuche der Abwehr ihrer förmlichen Ausmischung als Verhandlungspartner der DB

Doch mit der Abwehr immer weitergehender Verschlechterungen des Lohn-Leistungs-Verhältnisses ihrer Klientel ist es für die GDL längst nicht getan. Gerade weil sie die Lokführer in der privatisierten Bahn schon immer anders vertreten hat, als es die im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften zu tun pflegen, ist sie damit seit längerem auch für andere Bahnarbeiter attraktiv geworden. Seitdem führt sie einen Kampf darum, für alle ihre Mitglieder verbindliche Tarifvereinbarungen abschließen zu können. Dieser Kampf um Einfluss, d.h. um anerkannte Tarifvertragshoheit, richtet sich folgerichtig gegen die Konkurrenzvereinigung EVG und gegen die Bahn und ist für die GDL also kein bloßer Zusatz zu ihrem Kampf in Sachen Lohn und Leistung oder gar Ersatz für ihn, sondern ist damit im Ausgangspunkt zusammengefallen. Moralisch hat sie der Gegenwind, den sie dabei zu verspüren bekam, nie groß angefochten – irgendwie ist in dieser Gewerkschaft gerade in Person ihres sächselnden, aber laut Frankfurter Allgemeiner Zeitung nie SED-Mitglied gewesenen Anführers eine Ahnung davon vorhanden, dass den Bedürfnissen der Mitglieder nicht mit der guten Laune ihrer Gegner, sondern nur durch die eigene Streikbereitschaft und -fähigkeit gedient ist.

Mit ihrer bei der Konkurrenz vom DGB sonst nicht üblichen, glatt an so etwas wie Kompromisslosigkeit grenzenden Entschlossenheit, dem Interesse des Konzerns an immer billigerer und flexibler verfügbarer Arbeit die Kosten für den Lebensunterhalt der Arbeitskräfte entgegenzusetzen, ist sie darum seit geraumer Zeit auch noch in die Schusslinie der Politik geraten. Die ist nämlich gleich doppelt betroffen: im engeren Sinne als Haupteigner der privatisierten Bahn und Interessent an einem reibungslosen und rentablen Bahnverkehr, vor allem aber und im weiteren Sinne als hoheitlicher Gesamtverwalter des deutschen Kapitalstandorts. In dieser zweiten Eigenschaft ist ihr entschieden daran gelegen, dass die in Deutschland seit Jahrzehnten praktisch bewährte Vernunft der Gewerkschaften auch weiterhin ausnahmslos gilt, dass gewerkschaftliche Kämpfe die Unternehmenserfolge keinesfalls wirklich stören dürfen. Diese Grundlinie der Politik hat die GDL spätestens nicht mehr ignorieren können, seit deren Vertreter unter viel öffentlicher Anteilnahme mit dem „Tarifeinheitsgesetz“ gewunken haben. Die förmliche Verabschiedung des Gesetzes im Juli d.J. schafft für die GDL endgültig eine prekäre Lage: Rechtlich ist ihr als Minderheits-Gewerkschaft innerhalb des Unternehmens zwar nicht das formale Recht bestritten, für die Arbeitsbedingungen und die Löhne aller ihrer Mitglieder einzutreten. Aber sie wird sich gemäß dem neuen Gesetz den gültigen Tarifvertrag durch die Einigung der Bahn mit der Mehrheits-Gewerkschaft EVG vorschreiben lassen müssen. Und das unterwirft nach allgemeiner Rechtsauffassung jeden von der GDL ins Auge gefassten Streik – da der ja dann sowieso nichts mehr erzwingen kann – dem juristischen Verdikt der Unverhältnismäßigkeit, was einem Streikverbot gleichkommt.

Als Gewerkschaft und mit ihrem originären Mittel – der kollektiven Arbeitsverweigerung – kann die GDL nach geltendem Recht gegen diese Lage nicht vorgehen; Streiks stehen ihr rechtmäßig nur innerhalb ihrer Tarifkämpfe und der für sie einschlägigen ‚Themen‘ zu Gebote. Die Front ihrer Gegner bezieht ihre Stärke damit aus einer vielleicht nie abgesprochenen, aber ziemlich wirksamen Arbeitsteilung: Die Politik enthebt die Bahn mit dem neuen Gesetz der lästigen Pflicht, sich überhaupt mit der GDL verbindlich auf das Verhältnis von Dienstpflichten und Lebensunterhalt der gesamten GDL-Basis einigen zu müssen. Der Bahnvorstand seinerseits kann diesen neuen rechtlichen ‚Kontext‘ wunderbar nutzen: Er kann der Gewerkschaft die Frage vorlegen, wie viele Abstriche an ihren materiellen Forderungen ihr es wert ist, dass er sie auch in Zukunft als tariflichen Verhandlungspartner in den Unternehmensbereichen und für die Berufsgruppen behandelt, in denen bzw. für die er das ja nicht mehr muss. Ihre Konkurrentin EVG darf darauf setzen und führt sich agitatorisch entsprechend auf, dass die Logik des Tarifeinheitsgesetzes in der innergewerkschaftlichen Konkurrenz für sie einen schönen Zirkel in Gang setzt: Je mehr die GDL Zugeständnisse bezüglich ihrer materiellen Forderungen macht, desto weniger attraktiv wird sie für die umworbene gewerkschaftliche Basis. Und je weniger sie diese als Mitglieder für sich werben kann, desto weniger kann sie gemäß der neuen Rechtslage ihrer Position überhaupt noch wirksam Geltung verschaffen.

Das ist der sachliche Gehalt der GDL-Linie, die die gehässigen Kommentare von den wie immer sachlich und unparteiisch berichtenden journalistischen Werktätigen in Presse und Rundfunk sowie aus der Politik als „kaum noch nachvollziehbares“ geschweige denn „vernünftiges Verhältnis zur eigentlichen Auseinandersetzung“ (Gabriel, SPD) oder gleich nur noch als „unerträgliche Machtspiele eines einzelnen Gewerkschafters“ (Fuchs, CDU) zu betrachten belieben: Nicht statt, sondern wegen ihrer materiellen Forderungen steht die GDL vor der Notwendigkeit des allseits bemerkten und kritisierten ‚Machtkampfes‘. Den kann und darf sie einerseits gar nicht wirklich führen, und zum anderen tritt er immer deutlicher in Gegensatz zu dem, worum es ihr materiell geht – eben aus dem Grund, dass ihre Gegner die lästigen Forderungen des lästigen Vereins dadurch abwehren, dass sie diese beiden Seiten des Kampfes der GDL – das materielle Interesse ihrer Mitglieder und die rechtliche Vertretungslizenz – gezielt voneinander trennen und gegeneinander in Anschlag bringen.

Entsprechend wenig machtvoll steht die GDL mit ihrem „machtbesessenen“ Vorsitzenden vor der arbeitsteilig wirkenden gegnerischen Koalition: Gegenüber dem Bahn-Konzern bleibt ihr nur die Hoffnung, mit dem Beweis ihrer materiellen Kompromissbereitschaft auf sein Wohlwollen bezüglich zukünftiger Tarifverhandlungen hinzuwirken; gegenüber der EVG bleibt ihr das Bemühen um neue Mitglieder, denen mit dem Ausbleiben materieller Besserstellungen als GDLer – verbunden mit den Kosten des Streikens – keine übermäßigen Gründe geboten werden, dem kleineren, aber sehr viel mehr angefeindeten Verein beizutreten. Ganz abgesehen davon, dass das neue Gesetz für die Bahn auch die rechtliche Grundlage dafür darstellt, ihr internes Unternehmensgeflecht so zurechtzuschneiden, dass sich unliebsame gewerkschaftliche Mehrheitsverhältnisse auch in Zukunft verhindern oder erschweren lassen. Und in Bezug auf die Politik weiß die GDL spätestens seit dem öffentlichkeitswirksamen Engagement der sozialdemokratischen Arbeitsministerin für eine zügige Verabschiedung des Tarifeinheitsgesetzes, dass irgendeine Form politisch-legislativer Unterstützung noch nicht einmal von der SPD zu erwarten ist, so dass ihr – ein Rechtsstaat ist die deutsche Anti-GDL-Republik ja immerhin auch noch – nur mehr der Gang vor das Bundesverfassungsgericht zu Gebote steht.

III. Der erzwungene Tausch materieller Forderungen gegen die Vertagung des Entzugs der Vertretungslizenz

Der unmögliche Spagat ist der GDL ausweislich der überhaupt nicht kleinlauten Verlautbarungen ihrer Führung über die Ergebnisse des Arbeitskampfes gelungen. Entsprechend sehen die aber auch aus:

Die Forderungen nach Lohnerhöhung um 5 Prozent wurden nominell erfüllt – allerdings verteilt auf eine stufenweise Erhöhung von zunächst 3,5 und später noch einmal 1,6 Prozent. Der Zeitraum seit Beginn der Verhandlungen wird mit Einmalzahlungen abgegolten.

Die geforderte Arbeitszeitverkürzung von zwei Stunden pro Woche wurde halbiert und tritt auch erst ab 2018 in Kraft. Das „monetäre Forderungsvolumen“, das sich aus nomineller Lohnerhöhung, Arbeitszeitverkürzung und bezogen auf die Laufzeit von 12 Monaten ergibt, hat ursprünglich bei 10 Prozent gelegen – zugestanden worden ist davon alles in allem nicht einmal die Hälfte, bezogen auf die nun vereinbarte Laufzeit bis September 2017.

Der Abbau von Überstunden wird wohl dosiert: Bis Ende 2017 soll ein Drittel abgebaut werden, über die restlichen zwei Drittel ist in den zweieinhalb Jahren bis dahin zu verhandeln. Statt der geforderten 800 werden nur 300 neue Lokomotivführer und 100 Zugbegleiter eingestellt; verbindliche Regelungen für einen möglichst wohnortnahen Arbeitseinsatz gibt es nicht.

Das Bemühen, sich positiv von der EVG gerade in den Bereichen abzusetzen, in denen sie die Mehrheit der gewerkschaftlich organisierten Kollegen hat, ist gescheitert. In allen wichtigen Punkten hat die GDL die kurz vorher zustandegekommene Vereinbarung der DB mit der EVG übernommen – dies allerdings nach etlichen Streikrunden samt den damit verbundenen finanziellen Einbußen für die Streikenden.

Umso lauter feiert die GDL angesichts der materiell eher bescheidenen Ergebnisse, dass sie – zumindest bis 2020 – von der DB im Rahmen des „Grundsatz-Tarifvertrages“ die Zusage erhalten habe, als Tarifpartner für alle ihre Mitglieder anerkannt und behandelt zu werden und eben auch streiken zu dürfen. Diese auf fünf Jahre terminierte Vertagung der alles entscheidenden Zuständigkeitsfrage hat sie sich allerdings nicht nur durch Zugeständnisse in Fragen von Lohn und Leistung, sondern auch dadurch erkauft, dass sie in dieser Zeit freiwillige Einschränkungen ihres Streikrechts hinnimmt: Gemäß der Vereinbarung soll schon die einseitige Anrufung eines Schlichters eine zeitweise Friedenspflicht auslösen, die dann erst durch förmliche Ablehnung des Schlichtungsergebnisses erlischt.

IV. Zeitgemäße Auskünfte über den Gehalt und höheren Sinn des Koalitons- und Streikrechts für Arbeiter

Vor allem von außen, aber auch von Seiten ihrer Mitglieder bekommt die GDL es mit den zu erwartenden Vorwürfen zu tun, die sich auf der nicht sehr breiten Skala von bedauernd bis schadenfroh bewegen. Wo die einen den Grund für die betrübliche, aber absehbare Niederlage in einem verantwortungslosen Pokerspiel auf den Schultern und zu Lasten wahlweise ihrer Mitglieder, „ihres Unternehmens“, der Bahnkunden oder überhaupt der ganzen Republik sehen, entdecken die anderen im Prinzip dasselbe, nur ohne alle Anflüge von Bedauern. Zusammen verpassen sie alle – und die meisten wohl absichtlich –, wie wenig von Beginn an von der klugen oder dummen, kompromissbereiten oder harten Position der GDL-Führung abhing. Umgekehrt und unübersehbar sind vom Unternehmen DB und der Politik ein paar allgemeinverbindliche, über ihren gegenwärtigen Clinch mit der GDL weit hinausreichende Lektionen über das hohe Gut der Koalitionsfreiheit für Arbeiter mit ihrem Königsrecht der Arbeitsniederlegung ergangen:

1. Die beschränkte Erlaubnis zum Widerstand gegen den Ruin durch Ausbeutung …

Dieses besondere Recht definiert – gemäß der Dialektik von Recht im Allgemeinen – mit all dem, was es als den Umkreis der erlaubten Betätigung gewerkschaftlich organisierter Arbeiter fasst, zugleich all das, was die Gewerkschaften als außerhalb des Bereichs ihrer Mitzuständigkeit anzuerkennen haben. Wenn die Anti-GDL-Berichterstattung immer wieder festgestellt haben will, dass hier ein Tarifkampf nur scheinbar um Tarife, in Wirklichkeit aber um etwas ganz anderes geführt wird, dann redet sie in etwas verlogener Form genau dieser in der Lizenz enthaltenen Beschränkung das Wort: Die rechtliche Tarifautonomie mit ihrem unter Auflagen gewährten Recht zu kollektiver Arbeitsverweigerung legt die Gewerkschaft darauf fest, wo und wie sie überhaupt ihren Kampf um die Notwendigkeiten der Arbeiter gegen das Kapital zu führen hat. Und das liegt nicht an einer böswilligen, zutiefst ungerechten juristischen Beschränkung der Arbeiterseite. Vielmehr entspricht dies dem ökonomischen Machtverhältnis, dessen ständiges Fortschreiben damit rechtlich kodifiziert wird. Dass die Notwendigkeit für die Arbeiter, immer wieder neu ihr Dienstverhältnis zur Firma zwecks Neuaushandlung der Bedingungen zu unterbrechen, ihnen glatt auch noch als exakt definiertes und begrenztes Recht zugestanden wird, ist nämlich nur die andere Seite der Anerkennung der privaten Hoheit des Unternehmens über alle Momente der Arbeit.

2. … ist die Freisetzung seines ökonomischen Grundes

Es lässt diese Arbeit ja schließlich bloß aus seinem privaten Interesse an Gewinn verrichten. Alle Fragen der Arbeits- und Betriebsorganisation, des gesamten Was und Wie – nämlich des Wofür! – der Arbeit unterliegen der Kommandogewalt der Unternehmensseite, die sie für ihren Gewinn gebraucht. Die Bahn ist dafür ein Exempel: Privatisierung ja, nein, wie, wann, in welchen Schritten usw. – all das ging die stolzen „Bahner“ und ihre Vereine noch nie etwas an; Personenverkehr, Güterverkehr, nah, fern, regional – wo die Bahn ihre „Schwerpunkte“, also die größten Chancen auf profitables Geschäft sieht und wie sie diese managt – auch das handelt sie nicht mit denjenigen aus, die froh zu sein haben, für die dann jeweils notwendigen Arbeiten herangezogen zu werden; in welcher rechtlichen Betriebsform, unterteilt in welche und wie viele juristische Untereinheiten sich der Konzern bei Bedarf immer wieder neu konstruiert – das macht die Bahn ebenfalls mit ihren Juristen und nicht mit ihren niederen Angestellten aus, die per Tarif- und Arbeitsvertrag dann schon mitgeteilt kriegen, wo und wie genau sie als Beschäftigte verbucht werden. Und so passt dann das rechtlich fixierte Alleinentscheidungsrecht in allen relevanten Fragen ihres Betriebsablaufs zum Gehalt des Interesses, das die Bahn mit allen in der Marktwirtschaft agierenden Unternehmen teilt: Der Gebrauch dieser Freiheit richtet sich nämlich systematisch darauf, die Arbeit so zu organisieren, dass die Arbeitskräfte davon möglichst viel, dies möglichst billig, möglichst immer nur und genau dann und da abliefern, wann und wo es in die Rentabilitätsrechnungen des Konzerns am besten hineinpasst; als Arbeitskräfte gelten sie dem Konzern als seine frei disponierbare Verfügungsmasse, als Lohnempfänger sind sie bloße Kostenträger – das Verhältnis dieser beiden Seiten beständig zu „rationalisieren“ ist die ganze Kunst moderner Eisenbahn- wie überhaupt jeder kapitalistischen Betriebswirtschaftslehre.

Diese unternehmerische Freiheit, ihren ökonomischen Gehalt und die ganze Macht, die sie auf ihrer Seite hat, erkennt der Staat also auch und gerade mit den Abschnitten seiner Gesetzgebung an, mit denen er etwas scheinbar ganz anderes, sogar ausdrücklich Entgegengesetztes regelt: Die Paragrafen der einschlägigen Gesetzbücher unterstellen den ökonomischen Gegensatz zwischen Unternehmen und Arbeitern und das darin enthaltene sehr ungleiche Abhängigkeitsverhältnis, mischen sich selber gar nicht weiter in dieses Verhältnis ein und klopfen gerade so das ökonomische Machtverhältnis fest, wenn sie das Recht der Arbeiter ausformulieren, für bessere Arbeitsbedingungen und Löhne zu streiten. Auch das schäbige Tauschgeschäft zwischen materiellen Forderungen und Verhandlungs- und Vertragskompetenz, das der GDL jetzt aufgenötigt worden ist, beweist also nicht die unverschämte und daher zurecht zum Scheitern verurteilte falsche oder – wie manche GDL-internen Kritiker meinen – ungeschickte Tarifpolitik der GDL, sondern das ökonomische Kräfteverhältnis im bahninternen Arbeitskampf und passt insofern ganz zu Ausgangspunkt und Gehalt der großartigen verfassungsmäßig garantierten Lizenz zum Arbeitskampf.

Und die mit dem jüngsten Tarifabschluss weiter vorangekommenen Anstrengungen der Bahn, die lästige GDL endgültig als Störfaktor zu beseitigen, passen ihrerseits vollständig zu dem Zweck, den der politische Lizenzgeber immer schon mit seiner arbeiterfreundlichen Wohltat verfolgt.

3. Der staatliche Zweck des gewerkschaftlichen Kampfrechts: soziale Befriedung

Wie immer bei Rechten, die gegensätzliche Interessen regeln, liegt „die Mitte“ zwischen den widerstreitenden Seiten ganz bei dem übergeordneten Zweck des Staates, der mit seiner Hoheit die fraglichen Interessen überhaupt ins Recht setzt und damit zugleich aneinander beschränkt. Darüber lässt die Politik niemanden im Unklaren; in der Begründung zum Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes heißt es:

„Ziel des Tarifeinheitsgesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. (…) Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird durch Tarifkollisionen beeinträchtigt. Tarifkollisionen bergen die Gefahr, dass die Koalitionen der ihnen durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes überantworteten und im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden können.“ (dip21.bundestag.de)

Mit seiner höchstförmlichen Erlaubnis zum Arbeitskampf erkennt der Staat dessen Notwendigkeit an und versucht ihn damit zugleich so einzuhegen, dass dieser Kampf im Wesentlichen das Interesse nicht stört, von dessen ökonomisch machtvollem, für die Arbeiter tendenziell ruinösem Wirken er in seiner rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitskampfes ausgeht, weil er es haben will und überhaupt ermächtigt hat: An dem Umstand, dass die Arbeiter von ihrer freien Anwendung durchs Kapital tendenziell nicht leben können, stört ihn nicht die Not der Arbeiter, sondern die Perspektive der Unordnung, die Gefahr für die gedeihliche Fortsetzung genau dieses Verhältnisses, die ihm das nationale Wachstum verschaffen soll, dem er sich verschreibt. Darum freilich ist dieses Recht auf die Störung des kapitalistischen Normalvollzugs ein Widerspruch gerade für den Staat, der es gewährt. Produktive Umgangsweisen mit diesem Widerspruch hat der aber allerlei gefunden: zuallererst die zahlreichen einschränkenden Bedingungen, die er in die einschlägige Gesetzgebung eingebaut hat. Zweitens kann er sich seit Jahrzehnten darauf verlassen, dass die großen deutschen Gewerkschaften mit dieser aus staatlicher Sicht heiklen Freiheit verantwortungsbewusst umgehen, also ganz im Sinne des Friedens, den er damit anstrebt. Drittens und vor allem aber sichert der Staat seinen Anspruch dadurch, dass er die von ihm gewollte befriedende Funktion der einschlägigen Erlaubnis fortwährend als Messlatte an die ‚Rechtswirklichkeit‘ anlegt. Von eben diesem höheren Zweck des lizensierten Arbeitskampfes her hat er neulich eine gesetzliche Korrektur an der von ihm sinnreich konstruierten Tarifautonomie für nötig gehalten und ohne großes Federlesen vorgenommen.

Die GDL mag sich eingebildet haben, der aus ihrer Sicht trostlosen Anpassungspolitik der EVG an die Vorgaben des Konzerns brauche sie nur ihre Entschlossenheit entgegenzusetzen, für die sie immerhin verfassungsmäßig verbürgte Rechte auf ihrer Seite habe. Vorgeführt wird ihr nun, dass die Politik der EVG und ihres Dachverbandes DGB die zwar ganz eigenständige, selbstbewusste Leitlinie der Gewerkschaften, aber als solche dann doch bloß die vorweggenommene Quintessenz dessen ist, was der Staat als alternativlosen Sinn und Zweck und daher Modus gewerkschaftlicher Betätigung vorsieht. Sie muss die bittere Erfahrung machen, dass sich das Recht zur Störung des Betriebsfriedens – eben weil es auf dessen möglichst störungsfreie Fortschreibung zielt – umso mehr blamiert, je mehr seine Praxis tatsächlich in Störung ausartet. Dass die GDL nicht, wie haufenweise Knallköpfe ihr nachsagen, „um des Streikens willen streikt“, sondern um ihrer Forderungen willen, dass ihre Streiks so gesehen nicht bloß Ausdruck ihrer Entschlossenheit, sondern in gleichem Maße Ausdruck der Intransigenz der Gegenseite sind, nützt ihr darum überhaupt nichts. Denn diese Gegenseite hat in ihrer Kompromisslosigkeit ja nichts gestört, sondern nach Lage aller rechtlichen und ökonomischen Dinge den ganzen schönen Betriebsfrieden, nämlich ihre Hoheit über ihn, auf ihrer Seite. Es liegt also völlig in der Logik dieses Verhältnisses – auch das wurde der GDL und an ihr ganz allgemein vorgeführt –, dass mit der ziemlich symmetrischen „Verhärtung der Arbeitskampffront“ sich ziemlich asymmetrisch die Seite blamiert, die ihren Kampf nicht durch die Ausgestaltung, sondern die Störung des normalen Gangs der Wirtschaft führt.

1) Vgl. zum selben Thema auch den Artikel: „Der Kampf der GDL um ihre Tarifmacht und das Ringen des Staates um ein neues Streikrecht“ in Nr. 4-14 dieser Zeitschrift.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.